Wenn man unter Geschäftsfreunden Geschenke macht, kann man diese nur bis zu einem Betrag von 35 EUR pro Person und Jahr gewinnmindernd geltend machen. Da das Geschenk beim Empfänger auch steuerpflichtig ist, kann der Schenker aber auch dessen Steuer im Wege einer pauschalen Steuer in Höhe von 30% übernehmen. Dies ist die Regel, schließlich will und soll der Beschenkte ja nicht noch Steuern zahlen. Allerdings kann der Schenker diese pauschale Steuer nicht gewinnmindernd absetzen.
Aber Vorsicht: der Bundesfinanzhof hat aktuell entschieden, dass die Kosten des Geschenks UND die pauschale Steuer zusammen nicht mehr als 35 EUR betragen dürfen, sonst ist gar nichts abzugsfähig. Beispiel: A Sie schenken Ihrem Geschäftsfreund eine Flasche Wein für 30 EUR und bitten Ihren Steuerberater, die pauschale Steuer (30%) in Höhe von 9 EUR an das Finanzamt zu zahlen. Leider betragen die Kosten in diesem Beispiel (30+9) mehr als 35 EUR und sind somit insgesamt nicht abzugsfähig.
Alternativ: der Wein kostet nur 25 EUR.
Beispiel B: die Ausgaben für Wein und Steuer betragen insgesamt (25 + 7,50) weniger als 35 EUR; die Kosten für den Wein sind steuerlich abzugsfähig, die pauschale Steuer sowieso nicht.