Genders Czieselsky Hinzen und Partner Steuerberater Düsseldorf

GCzH-Blog-Post: Sichtbarkeit auch in der echten Welt verbessert.


Der Gesetzgeber erhöht die Grenze für Kleinbetragsrechnungen und reduziert damit Bürokratie

vereinfachte rechnungsstellung für kleinbeträge

Wenn Sie Unternehmer sind und die Ihnen in Rechnung gestellte Umsatzsteuer als Vorsteuer abziehen können, gibt es nun eine erhebliche Vereinfachung. Normalerweise hat der Gesetzgeber eine Vielzahl von Anforderungen an eine ordnungsgemäße Rechnung, die allesamt erfüllt sein müssen - sonst gibt es keinen Vorsteuerabzug. Bei Kleinbetrags-Rechnungen sollten hingegen nur folgende Dinge auf der Rechnung stehen :

  • der vollständige Namen und die voll ständige Anschrift des leistenden Unternehmers,
  • das Ausstellungsdatum,
  • die Menge und die Art der gelieferten Gegenstände oder den Umfang und die Art der sonstigen Leistung und
  • das Entgelt und der darauf entfallende Steuerbetrag für die Lieferung oder sonstige Leistung in einer Summe sowie den anzuwendenden Steuersatz

Dies galt bisher für Rechnungen bis zu einem Betrag von 150,- EUR. Nun hat der Gesetzgeber diesen Höchstbetrag (im Rahmen eines Gesetzes zum Bürokratieabbau) auf 250,- EUR erhöht. Diese Erhöhung gilt rückwirkend ab dem 01.01.2017.