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GCzH-Blog-Post: Finanzgericht Münster zum Thema "Ordnungsgemäße Kassenführung"


Eine Entscheidung des Finanzgericht Münster zum Thema "Ordnungsgemäße Kassenführung", die mulmig stimmt.
Im Urteilsfall hatte ein Friseur eine PC-gestützte Kassensoftware eingesetzt, die auch noch andere Funktionen wie Termin- und Kundenverwaltung abbildete. Als Basis diente eine Datenbank von MS/Access. Für die eingesetzte Software konnte er im Rahmen einer Betriebsprüfung weder Programmierprotokolle noch Protokolle späterer Änderungen (z.B. bei Preisänderungen) vorlegen. Seiner Meinung nach sind diese Änderungen vom System aufgezeichnet und sollten ausreichend sein.

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Das Finanzgericht sah dies anders und kommt u.a. zu dem Schluss, dass der Verpflichtung zur Vorlage dieser Protokolle erhebliche Bedeutung zukommen solle. Einzig soll es ausnahmsweise dann nicht gelten, wenn die eingesetzte Hard- und Software nicht manipulierbar sei. Im Urteilsfall hatte ein dazu befragter Sachverständiger aber deutlich gemacht, dass dies (zwar mit gewissem, hohen Know-how) möglich sei. Die Einlassung, dass der Kläger über eben diese Know-how nicht verfüge, wurde nicht gehört - die allgemeine Möglichkeit der Manipulation reicht schon aus !

Das stimmt mulmig und es kann, aus meiner Sicht nur dringend angeraten sein, diese Protokolle immer verfügbar zu haben und zu diesem Sachverhalt eventuell fehlende Informationen beim Hersteller einzuholen. Meiner persönlichen Einschätzung nach ist die abstrakte Möglichkeit einer Manipulation wohl immer gegeben.

Direkter Link zum Gerichts-Entscheid